Erstellung von schriftlichen Expertisen
Von der Psychotherapeutenkammer geprüfter und zertifizierter Sachverständiger (OPK) für Familienrecht und KJHG. Hier Qualifikationen einsehen.
Jährlich werden viele Tausend familienrechtspsychologische Sachverständigengutachten von Familiengerichten in Auftrag gegeben. Sie sollen bei sorge-, umgangs- oder aufenthaltsrechtlichen Fragen die richterlichen Entscheidungen über die weitere Lebensgestaltung der beteiligten Kinder unterstützen.
Die Gutachten haben als Teil der richterlichen Entscheidungsgrundlage oftmals eine immense Bedeutung im Verlauf von familienrechtlichen Gerichtsverfahren – entsprechend vollumfänglich sollten Gutachter die geforderten Qualitätsstandards erfüllen.
Jedoch ist laut der in der Öffentlichkeit und in Fachkreisen viel diskutierten Studie der IB-Hochschule Berlin (Link) eine Vielzahl der Gutachten im Familienrecht mangelhaft. Laut Studie werden Qualitätsstandards oftmals nicht eingehalten, u. a. bezogen auf die eingesetzten Testverfahren und die Methoden der Gesprächsführung. Auch mangelt es an der Berücksichtigung des aktuellen Forschungsstands.
Zu ähnlichen Ergebnissen kommt auch der in den Medien oft zitierte Untersuchungsbericht (Link) der Fernuniversität Hagen („Qualitätsmerkmale in der familienrechtspsychologischen Begutachtung“). Diese Untersuchung offenbart gravierende Mängel in einem substantiellen Teil der untersuchten Gutachten. Nur eine Minderheit der Gutachten erfülle die fachlich geforderten Qualitätsstandards. So werden überwiegend keine fachpsychologischen Fragen und leitenden Arbeitshypothesen hergeleitet.
Mangelhafte Gutachten können in ihrer Fehlerhaftigkeit zu einschneidenden und dem Kindeswohl widersprechenden Urteilen führen.
Gutachten, die den Verdacht auf Mängel nahelegen, können jedoch einer umfassenden methodenkritischen Überprüfung unterzogen werden. Hierdurch kann der Versuch unternommen werden, fehlerhafte Gutachten wirksam vor Gericht anzufechten, um mögliche Fehlurteile zu vermeiden.
Eine methodenkritische Analyse prüft, ob und inwieweit familienrechtspsychologische Gutachten den wissenschaftlich formulierten Mindestanforderungen und Qualitätsstandards genügen. Diese sind zwar nicht verbindlich, jedoch sind fachliche Standards regelmäßig einzuhalten.
Hierzu gehören beispielsweise:
„Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht“, Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten, 2025, 3. Auflage, abrufbar u. a. auf der Website der Bundesrechtsanwaltskammer.
„Checklisten für die Beurteilung psychologischer Gutachten, Psychologische Gutachten schreiben und beurteilen“, Westhoff/Kluck, 6. Auflage, Springer.
„Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten“, B. Zuschlag, 2. überarbeitete und erweiterte Auflage, Deutscher Psychologen Verlag GmbH.
„Qualitätsstandards für psychologische Gutachten“, Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen, 2017.
„Inhaltliche Anforderungen an Sachverständigengutachten in Kindschaftssachen. Empfehlungen einer Arbeitsgruppe von Richterinnen und Richtern der Familiensenate des Oberlandesgerichts Celle“, Stand: 1. August 2015.
Anhand dieser Richtlinien und Empfehlungen haben wir ein komplexes Kategoriensystem entwickelt, welches sämtliche Qualitätskriterien der o. g. Richtlinien klassifiziert und konstruktiv bündelt. Hiermit überprüfen wir Ihr Gutachten, werten sämtliche Mängel inhaltsanalytisch aus und bewerten sie im Detail.
Neben dieser objektivierbaren Überprüfung berücksichtigen wir auch u. U. Ihre persönlichen Angaben (s. Anmeldebogen).
Das Ergebnis unserer methodenkritischen Analyse stellen wir Ihnen sodann in Form einer schriftlichen Expertise zur Verfügung, die Sie in der Folge mit Ihrer Anwältin/Ihrem Anwalt sichten und/oder direkt dem Gericht vorlegen können.
Unsere Arbeitsabläufe sowie die schriftliche Expertise orientieren sich an den Empfehlungen zur Erstellung methodenkritischer Stellungnahmen der Fachgruppe Familienrecht des Berufsverbands Deutscher PsychologInnen (vgl. NZFam 2024, 721).
Die methodenkritische Analyse samt schriftlicher Expertise ist eine spezielle Form eines Gegen- oder Privatgutachtens. Es ist kein Partei- oder Gefälligkeitsgutachten, sondern eine Dienstleistung, bei der nicht neu begutachtet, sondern das bereits vorliegende Gutachten anhand objektiver Kriterien hinsichtlich der Qualität und etwaiger Mängel analysiert wird.
Im Falle eines mangelhaften Gutachtens haben Sie mit unserer Expertise die Gelegenheit, Ihren Sachvortrag vor Gericht qualitativ wertig zu stützen. Sie werden vortragen können, dass das vorliegende Gutachten aus Sicht eines Fachkollegen wissenschaftlich-qualitative Mängel aufweist und fachliche Standards nicht vollumfänglich eingehalten wurden, was die Verwertbarkeit des Gutachtens ggf. in Frage stellt. Sämtliche Mängel werden nachvollziehbar dargelegt und begründet.
Das Gericht ist verpflichtet, sich mit unserer Expertise als Teil Ihres Sachvortrags inhaltlich auseinanderzusetzen. Die Expertise darf nicht ignoriert werden.
So hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 26.02.2020 (Link) Folgendes betont: Das Gericht muss
„Einwände, die sich aus einem Privatgutachten gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergeben (…) ernst nehmen, ihnen nachgehen und den Sachverhalt weiter aufklären (…)“
Auch das Oberlandesgericht Karlsruhe (Link) hat sich zu der Berücksichtigung von Privatgutachten geäußert (Beschluss vom 10.06.2015, Az. 11 Wx 33/15):
„Es entspricht der std. Rspr. des BGH (…) dass in der Sachverständigenbeweisaufnahme allen Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen von Amts wegen nachzugehen ist; insbesondere sind Einwendungen eines Beteiligten gegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen zu berücksichtigen.
Das Gericht ist insoweit verpflichtet, sich mit einem Privatgutachten auseinanderzusetzen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken, wenn sich ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten ergibt“ (FamRZ 2016, 264, 266).
Die Würdigung von Beweisen, also auch von Sachverständigengutachten, liegt jedoch immer im Ermessen des Richters oder der Richterin.
Mangelhafte Gutachten müssen folglich nicht kommentarlos hingenommen werden. Sind sie fehlerhaft, kann dies qualitativ hochwertig untersucht und dem Gericht mitgeteilt werden.
Je nach Qualität und Quantität der gefundenen Mängel können Sie mit Hilfe Ihres Rechtsbeistandes sodann eine Korrektur des Gutachtens oder ggf. eine Neubegutachtung verlangen (s. § 412 ZPO).
Unsere Expertise kann eine sinnvolle Chance darstellen, sich auf Basis einer neuen Argumentationsgrundlage vor mangelhaften Gutachten zu schützen und kann dazu beitragen, dass der Gerichtsprozess erfolgreich im Sinne des Kindeswohls verläuft.
Wenn von Ihnen gewünscht, nehmen wir auch gerne Kontakt zu Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt auf, um das weitere Vorgehen zu besprechen.
Die Weitergabe eines Gutachtens zur fachlichen Überprüfung ist nach der einschlägigen Fachliteratur grundsätzlich möglich. Ob ein Gutachten im Einzelfall urheberrechtlichen Schutz genießt und welche Nutzungen hiervon erfasst sind, hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab. Bitte lassen Sie sich im Zweifel anwaltlich beraten.
Weist Ihr Gutachten den Verdacht auf methodische Mängel auf, sollten Sie nicht allein auf anwaltliche Stellungnahmen hierzu vertrauen. Diese sind zwar aus juristischer Sicht unabdingbar und unersetzbar, aus inhaltlich-fachlicher Sicht sollte die Qualitätsbeurteilung von Gutachten jedoch qualifizierten Sachverständigen vorbehalten bleiben.
Gemäß Gesetz über das Verfahren in Familiensachen sind Gutachten in familienrechtlichen Verfahren „durch einen geeigneten Sachverständigen zu erstatten, der mindestens über eine psychologische, psychotherapeutische, kinder- und jugendpsychiatrische, psychiatrische, ärztliche, pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation verfügen soll“. Demnach kommen auch diese Berufsgruppen für eine qualitativ hochwertige methodische Überprüfung von Gutachten in Betracht.
Als approbierter Psychotherapeut, von der Kammer anerkannter Supervisor, diplomierter Erziehungswissenschaftler und Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung sowie der Psychotherapeutenkammer erfüllt Herr Kluck diese Anforderung demnach in mehrfacher Hinsicht.
Zudem hat er ein umfangreiches Curriculum zur Sachverständigentätigkeit absolviert, bei dem u. a. Arbeitsproben in Form von umfangreichen Sachverständigengutachten durch eine Fachkommission der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Qualität überprüft wurden.
In der Folge wurde Herrn Kluck die Qualifikationsbezeichnung „Sachverständiger (OPK) für Familienrecht und KJHG“ verliehen, die neben der Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ geführt werden darf.
Herr Kluck wurde zudem auf die Sachverständigenliste der Kammer aufgenommen und ist als zertifizierter Sachverständiger für Familiengerichte tätig, jedoch auf die methodenkritische Analyse von Fremdgutachten spezialisiert.
Diese Dienstleistung wird bundesweit sowie für Auftraggeber in Österreich und der Schweiz angeboten. Sämtliche o. g. Qualifikationsnachweise können hier eingesehen werden (Link).
Vor diesem wissenschaftlichen Hintergrund ist anzumerken, dass wir im Rahmen unserer Expertisen auf polemische Kritik nur um der Kritik willen verzichten. Dieses Vorgehen halten wir für nicht zielführend. Mängel und Fehler sollten ohne Subjektivität, sondern objektivierbar, nachvollziehbar und wissenschaftlich begründbar herausgearbeitet werden.
Den Aufbau unserer Expertisen können Sie hier (Link) anhand eines Beispiels einsehen.
Sobald Sie uns den Anmeldebogen und eine Kopie Ihres Gutachtens haben zukommen lassen, werden wir es zügig einer kostenfreien Vorabprüfung unterziehen und Sie im Anschluss telefonisch über die Ergebnisse und das etwaige Ausmaß der Mängel informieren.
Nach dem persönlichen Telefongespräch entscheiden Sie, ob Sie uns mit der Erstellung einer schriftlichen Expertise beauftragen möchten, die wir Ihnen nach Ihrer Auftragserteilung zeitnah zukommen lassen.
Sofern Sie eine Frist einzuhalten haben, vereinbaren wir gerne – nach Möglichkeit – eine termingerechte Bearbeitung.
Da Gutachten im Umfang stark variieren, halten wir eine pauschale Vergütung unserer Arbeit für unangemessen. Auch eine Zahlung per Vorkasse verlangen wir nicht.
Erst nachdem Sie unsere Expertise erhalten haben, erlauben wir uns, ein sich am Aufwand orientierendes Honorar zu berechnen. Den Aufwand ermitteln wir anhand des Umfangs Ihres zu prüfenden Gutachtens (Euro 19,90 pro Seite. Maßgeblich ist hierbei die letzte nummerierte Seite Ihres Gutachtens. Bsp.: 70 Seiten x Euro 19,90 = Euro 1393,00).
Generell gilt jedoch eine Kostenuntergrenze von Euro 500,- und eine Kostenobergrenze von Euro 2500,00.
Den Betrag zahlen Sie bitte als Einmalzahlung auf Rechnung erst nach Erhalt unserer schriftlichen Expertise oder in Form einer Ratenzahlung. Die Höhe der Raten können Sie hierbei selbst festlegen (s. Auftragserteilung und folgenden Informationsflyer des Rechnungsdienstleisters PVS: Link).
Die Kosten von Privatgutachten können als notwendige Rechtsverfolgungskosten unter gewissen Voraussetzungen erstattungsfähig sein. Hierbei muss begründbar sein, dass die Einholung des Privatgutachtens erforderlich war, um den eigenen Sachvortrag in fachlicher Hinsicht mit der gebotenen Qualität auszustatten.
Gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Az. VI ZB 17/11) hat die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens sich daran zu orientieren, ob eine „verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei“ die kostenauslösende Maßnahme zum Zeitpunkt der Beauftragung des Privatgutachtens als sachdienlich ansehen durfte (Link).
Laut OLG Hamm (Az. 25 W 94/13) können Prozess- und Verfahrenskostenhilfeempfänger unter gewissen Voraussetzungen einen Vorschuss für die Finanzierung eines Privatgutachtens (Link) erhalten.
Da hier keine Rechtsberatung erfolgen kann, lassen Sie sich bei Bedarf bitte im Vorfeld bzgl. einer möglichen Kostenerstattung von Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt beraten. Bei Auftragserteilung verpflichten Sie sich als Auftraggeber/in zur Zahlung, unabhängig von etwaiger Kostenerstattung durch das Gericht im Nachhinein.
Aufgrund der zeitweise hohen Nachfrage kontaktieren Sie uns bitte zunächst per Mail, Telefon oder über das Kontaktformular, um die derzeitigen Kapazitäten zu erfragen und um ggf. Fragen zum Ablauf zu klären. Wenn wir Kapazitäten haben:
Bitte füllen Sie das Formular 1 (Anmeldebogen) vollständig aus.
Übersenden Sie uns bitte diesen Anmeldebogen sowie eine vollständige Kopie Ihres Gutachtens (erste bis letzte Seite).
Wir führen sodann eine kostenlose Vorabprüfung Ihres Gutachtens durch und informieren Sie anschließend telefonisch, in welchem Umfang Ihr Gutachten aus unserer Sicht methodische Mängel aufweist. Wenn Sie uns in der Folge beauftragen wollen:
Bitte übersenden Sie uns das vollständig ausgefüllte Formular 2 (Auftragserteilung Expertise).
Wir erstellen anschließend die schriftliche Expertise und übersenden sie Ihnen per Mail.
Das Honorar begleichen Sie bitte erst nach Erhalt der Expertise und Rechnung (erstellt durch Dienstleister, s. Auftragserteilung) als Einmalzahlung oder in Raten. Die Höhe der Raten können Sie hierbei selbst festlegen.
Die Expertise legen Sie sodann bestenfalls Ihrem anwaltlichen Beistand sowie dem Gericht vor.
Ggf. wird die/der Sachverständige in der Folge durch das Gericht aufgefordert, schriftlich Stellung zu den in der Expertise gefundenen Mängeln zu nehmen. Auch diese Stellungnahme überprüfen wir sodann gerne dahingehend, ob die Mängel hierdurch behoben werden konnten. Hierfür lassen Sie uns bitte die Stellungnahme sowie das Formular 3 (Auftragserteilung Stellungnahme) zukommen.
zur Anmeldung für die kostenlose Prüfung des Gutachtens und die telefonische Beratung.
für die Auftragserteilung zur Erstellung der schriftlichen Expertise.
für die Auftragserteilung zur Prüfung der Stellungnahme.
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